Geltung / Vertragsverhältnis
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Lasurit-Express gelten für alle Verträge über die Besorgung von Paketen und deren Beförderung, auch soweit diese einem Beförderungsausschluss unterliegen und nicht zwingend etwas anderes gesetzlich bestimmt ist.
1.2 Vertragspartner sind Auftraggeber und derjenige Systempartner, der als Auftragnehmer die Besorgung von Paketen und deren Beförderung übernommen hat. Die Beförderung erfolgt über das Transportsystem von Lasurit-Express, sowie über beauftragte Dritte. Der Vertrag kommt spätestens mit Übernahme eines Paketes zur Beförderung zustande.
Paketsendungen
2.1 Befördert werden Pakete mit folgenden Maßen und Gewichten: maximales Gewicht: 31,5 kg Das Gurtmaß – (Höhe + Breite) x 2 + Länge – dient der Dimensionsbegrenzung von Transportgütern und darf maximal 3 m betragen.
2.2 dem Auftraggeber obliegt die ausschließliche Verantwortung für die Innen- u. Außenverpackung sowie die Kennzeichnung des Paketes. Die Beförderung erfordert eine Verpackung, die das Gut auch vor Beanspruchungen durch automatische Sortieranlagen, erforderlichenfalls unterschiedliche klimatische Bedingungen und mechanischen Umschlag (Mindestfallhöhe diagonal aus 80 cm) schützt und keinen Zugriff auf den Inhalt ohne Spurenhinterlassung zulässt.
Beförderungsausschlüsse
3.1 Von der Beförderung als Paket sind ausgeschlossen;
3.1.1 alle Pakete, die der Produktspezifikation gemäß Ziffer 2 nicht entsprechen
3.1.2 Güter von besonderem (immateriellen) Wert, insbesondere auch Edelmetalle, echter Schmuck, Edelsteine, echte Perlen, Antiquitäten, Kunstgegenstände
3.1.3 Geld, Wertpapiere, Kredit-,Scheck- und Telefonkarten oder vergleichbare Wertzertifikate
3.1.4 Gutscheine und Eintrittskarten mit einem Wert von mehr als 500,. Euro pro Paket
3.1.5 Pelze, Teppiche, Uhren, sonstige Schmuckgegenstände sowie Lederwaren
3.1.6 sonstige Güter, sofern sie einen höheren Wert als 500,00 € haben
3.1.7 Pakete, deren Inhalt, Beförderung oder äußere Gestaltung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt
3.1.8 Schusswaffen nach dem deutschen Waffengesetz oder nach den gesetzlichen Definitionen des Ziel- und/oder eines Transitlandes
3.1.9 Pakete, die geeignet sind, Personen zu verletzen oder Sachschäden zu verursachen; leicht verderbliche Güter; lebende oder tote Tiere; medizinisches oder biologisches Untersuchungsgut, medizinische Abfälle; menschliche oder tierische sterbliche Überreste, Körperteile oder Organe
3.1.10 Gefahrgut, es sei denn, dieses wurde nach Absprache mit dem Auftragsnehmer und unter Abschluss einer Sondervereinbarung übergeben
3.1.11 Fracht- und Wertnachnahmen, es sei denn, dieses wurde nach Absprache mit dem Auftragnehmer und unter Abschluss einer Sondervereinbarung übergeben
3.1.12 bei grenzüberschreitender Beförderung, Güter deren Im- oder Export nach den Richtlinien der jeweiligen Versand-, Transit- oder Zielländer verboten ist oder besondere Genehmigungen erfordern
3.2 Lasurit-Express ist berechtigt, die Weiterbeförderung zu verweigern, wenn nach Übernahme des Gutes Kenntnis von einem Beförderungsausschluss bekannt wird oder Grund zu der Annahme besteht, dass der Inhalt von der Beförderung gemäß Ziffer 3.1 ausgeschlossen ist. In diesen Fällen ist Lasurit-Express berechtigt, sofern es die Sachlage rechtfertigt, solche Güter unter Benachrichtigung des Auftraggebers auf dessen Kosten zu verwerten oder zur Abwendung von Gefahren fachgerecht vernichten/entsorgen zu lassen.
3.3 Die Übernahme von, gemäß Ziffer 3.1, ausgeschlossenen Gütern stellt keinen Verzicht auf den Beförderungsausschluss dar.
3.4 Der Auftraggeber haftet neben den gesetzlich geregelten Fällen für alle unmittelbaren oder mittelbaren Schäden, die durch den Versand von Ziffer 3.1 ausgeschlossenen Gütern oder in Fällen unterlassener Anzeige gemäß Ziffer 7.3 entstehen.
Leistungsumfang
4.1 Die Leistung umfasst:
4.1.1 die Besorgung und die Beförderung durch Frachtführer, die Übernahme, den Umschlag und die Zustellung von Paketen.
4.1.2 bei Nichtantreffen einen zweiten und, falls notwendig, einen dritten Zustellversuch
4.1.3 die Ablieferung mit befreiender Wirkung an jede unter der Zustelladresse angetroffene empfangsbereite Person, es sei denn, es bestehen begründete Zweifel an deren Empfangsberechtigung; die Identität dieser Person (z.B. anhand eines Personalausweises) muss nicht überprüft werden.
4.1.4 die Rücksendung von unzustellbaren oder von der Annahme verweigerten Paketen an den Auftraggeber
4.2 Wert- oder lnteressendeklarationen nach CMR oder Warschauer Abkommen/Montrealer Übereinkommen werden nicht berücksichtigt.
Lieferfristen
5.1 Lieferfristen sind nicht vereinbart
Leistungsentgelt
6.1 Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, gelten die Leistungsentgelte entsprechend der, zur Beförderung erforderlichen, Wertmarken oder die Preisliste des Auftragnehmers. Maßgeblich sind die am Tage der Auftragserteilung gültigen Preislisten.
Mitwirkungspflichten
7.1 Dem Auftraggeber obliegen die ordnungsgemäße Adressierung und Anbringung der Adresse und der Beförderungspapiere. Eine Postfachzustellung sowie eine Adressierung an automatisierte Vorrichtungen zur Annahme von Packstücken sind nicht zulässig.
7.2 Der Auftraggeber hat bei Versand von Zollgut alle, für die zollamtliche Abwicklung erforderlichen, Papiere außen am Paket in einer Dokumententasche beizufügen.
7.3 Der Auftraggeber ist vor Übergabe verpflichtet zu prüfen ob es sich um von der Beförderung ausgeschlossene Güter im Sinne Ziffer 3.1 handelt und diese Lasurit-Express mitzuteilen. Bei etwaigen Zweifeln hat der Auftragsgeber Lasurit-Express zu informieren um über einen Versand zu entscheiden.
Wertdeklaration
8.1 Der Auftragsgeber hat unbeschadet der Beförderungsausschlüsse gemäß Ziffer 3.1 und der Regelung nach Ziffer 4.2 den Wert des Paketes anzugeben, wenn dieser über 500,00 € liegt. Der Auftragnehmer entscheidet bei Werten über 500,00 € ob und wie das Paket zu behandeln/ befördern ist. Bei Beförderung und etwaigem Verlust/Defekt gilt eine maximale Versicherungshohe von € 500,00 als vereinbart.
Öffnung, Retournierung, Verwertung. Vernichtung von Paketen
9.1 Sind Zustellung oder Rücksendung wegen Adressmängeln, fehlenden Absenderangaben, oder aus sonstigen Gründen nicht möglich, darf Lasurit-Express das Paket zwecks Feststellung des Auftragsgebers oder Empfängers öffnen.
9.2 Lasurit-Express ist berechtigt, Pakete auch dann zu öffnen, wenn dies erforderlich ist um
9.2.1 eine ordnungsgemäße zollrechtliche Abfertigung ZU gewährleisten
9.2.2 Gefahren abzuwenden, die von einem unzustellbaren oder annahmeverweigerten Paket für Personen oder Sachen ausgehen.
9.2.3 den Inhalt und den Wert eines unzustellbaren oder annahmeverweigerten Paketes, das nicht retourniert werden kann, zwecks evtl. Verwertung oder Vernichtung feststellen zu können
9.3 Die Öffnung darf erfolgen, wenn der Auftraggeber trotz schriftlicher oder mündlicher Aufforderung nicht innerhalb von 14 Kalendertagen bei zu verzollenden Paketen, oder innerhalb von 7 Kalendertagen bei sonstigen Paketen die fehlenden Angaben an Lasurit-Express schriftlich übermittelt hat. Zur Abwendung von Gefahren oder wegen drohenden Verderbs oder aus sonstigen vergleichbaren Gründen kann das Paket auch ohne Einhaltung der genannten Fristen geöffnet werden.
9.4 Für den Fall, dass germ. Ziffer 9.1 und 9.2 trotz Öffnung der Pakete diese nicht an den Auftraggeber zurückgesandt werden können ist Lasurit-Express berechtigt das in dem Paket befindliche Gut zu verwerten. Ist dies nicht möglich ist Lasurit-Express berechtigt die Ware zu vernichten, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist.
Kostenstellung
10.1 Kosten für Rücksendungen aus dem Ausland werden dem Auftraggeber separat berechnet.
10.2 Aufwendung für Import- u. Exportsendungen (z.B. Zölle und Einfuhrabgaben) werden dem Empfänger im jeweiligen Empfangsland in Rechnung gestellt. Die Kostenschuldnerschaft des Auftragsgebers gegenüber dem Auftragsnehmer für diese Aufwendungen bleibt davon unberührt.
10.3 Der Auftraggeber hat Lasurit-Express alle Kosten zu ersetzen, die durch die Öffnung und/oder Verwertung / Vernichtung der Pakete nach Ziffer 9.2 und 9.3 entstehen.
10.4 Sind Leistungsentgelte, Kosten oder Aufwendungen von einem ausländischen Empfänger zu zahlen oder werden solche von diesem verursacht, so hat der Auftragsgeber diese Beträge zu begleichen, sofern sie nicht nach erster Aufforderung durch den Empfänger ausgeglichen werden.
Haftung/Haftungsausschluss
11.1 Sofern kein Vorsatz und keine grobe Fahrlässigkeit vorliegen, haftet der Auftragnehmer wie folgt:
11.1.1 für Verlust und Beschädigung des Gutes bei innerdeutschen Beförderung mit einem Höchstbetrag von 8,33 Sonderziehungsrechten (SZR) pro Kg des Rohgewichts. Die Haftung ist je Schadensfall der Höhe nach auf 2 SZR für jedes Kg begrenzt;
11.1.2 für Verlust und Beschädigung bei internationalen Beförderungen nach den Bestimmungen der CMR für den Straßenverkehr und nach den Bestimmungen des Warschauer Abkommens! Montrealer Übereinkommens für die Luftbeförderung;
11.1.3 Die Haftung für Güterfolgeschäden ist ausgeschlossen. Für sonstige Vermögensschäden im Sinne von §433 HGB die der Auftragnehmer zu vertreten hat, ist Haftung der Höhe nach begrenzt auf das Dreifache des Betrages, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. § 431 Abs. 3HGB bleibt unberührt.
11.2 Die Haftung für Verlust oder Beschädigung von Paketen ist neben den gesetzlich geregelten Fällen ausgeschlossen, wenn:
11.2.1 deren Beförderung nach Ziffer 3.1 ausgeschlossen ist, der Auftraggeber dies nicht gemäß Ziffer 7.3 angezeigt hat und dies für Lasurit-Express auch nicht offensichtlich erkennbar war. Eine Untersuchungspflicht seitens Lasurit-Express besteht nicht;
11.2.2 der Schaden durch Handlungen oder Unterlassungen des Auftraggebers, des Empfängers oder deren Erfüllungsgehilfen eingetreten ist.
Versicherung
12.1 Für jedes Paket besteht eine Versicherung, soweit Lasurit-Express nach Ziffer 11 haftet (Versicherung der Lasurit-Express).Diese Versicherung ist auf max.500 € je Paket begrenzt und schließt die Haftung nach Ziffer 11 mit ein.
12.2 Die über die Haftung hinausgehende Versicherung der Lasurit-Express besteht allein zu Gunsten des Auftraggebers. Hieraus resultierende Ansprüche können nicht an Dritte abgetreten werden.
12.3 Von der nach Ziffer 11 über die Haftung hinausgehenden Versicherungen der Lasurit-Express sind Pakete ausgeschlossen, für die anderweitig eine Versicherungsdeckung besteht.
Aufrechnung! Zurückbehaltung
13.1 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, gegen Ansprüche des Auftragnehmers aufzurechnen oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen. Dies gilt nicht für Ansprüche, die rechtskräftig festgestellt oder vom Auftragnehmer als berechtigt anerkannt wurden.
Abweichende Vereinbarungen
14.1 Abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen werden nicht anerkannt und gelten als nichtig.
Erfüllungsort, Gerichtsstand, Regelungslücken, anwendbares Recht, Teilnichtigkeit
15.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Ort derjenigen Niederlassung des Auftragnehmers, an die der Auftrag zur Beförderung erteilt wurde.
15.2 Regelungslücken sind auf der Grundlage des anwendbaren Rechtes durch Regelungen zu schließen, die dem Sinn und Zweck der zu ersetzenden Bestimmung soweit wie möglich entsprechen.
15.3 Anzuwenden ist das Recht desjenigen Staates, indem der Auftragnehmer seinen Sitz hat. Bei grenzüberschreitender Beförderung gelten die Bestimmungen der CMR oder des Warschauer Abkommens/ Montrealer Übereinkommens.
15.4 Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen führt nicht zur Gesamtnichtigkeit.
Stand 10.2012